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ARCHIV 2006 - Februar 2014

Satzung der Heinrich-Böll-Stiftung Hessen e.V.

(Gültige Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2003, Einträge ins Vereinsregister am 01. 03. 2004)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Status


(1) Der Verein trägt den Namen "Heinrich-Böll-Stiftung Hessen". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er in seinem Namen hinter den Worten "Heinrich-Böll-Stiftung Hessen" "e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von ökologischem Bewusstsein, Friedensbereitschaft und lebendiger Demokratie. Der Verein orientiert sich an den Realitäten einer zunehmend multikulturellen Gesellschaft und ist den Geboten der Humanität und der Völkerverständigung verpflichtet. Er unterstützt und fördert die Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Beratungsinitiativen, die sich an der Entwicklung von Verständnis, Toleranz und Akzeptanz im Umgang unterschiedlicher sozialer und kultureller Bevölkerungsgruppen und der Generationen miteinander orientieren, unabhängig von ethnischer Herkunft und sexueller Orientierung. Ein besonderes Anliegen ist ihm die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von Abhängigkeit und Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter. Diese Gemeinschaftsaufgabe ist sowohl für die interne Zusammenarbeit als auch für die Aufgabenerfüllung aller Bereiche ein maßgebliches Leitbild.

Insbesondere macht es sich der Verein zur Aufgabe den Erfahrungsaustausch von Wissenschaft, Politik und Gesellschaft zu initiieren und zu unterstützen. Im Rahmen der Vereinstätigkeit wird besonderer Wert auf die Planung und Durchführung von Jugendbildungsarbeit gelegt.

Der Verein folgt in seiner Wertorientierung dem Grundkonsens der Partei Bündnis 90/Die Grünen und ist der gesellschaftlichen Grundströmung verpflichtet, die diese Partei trägt. Ein unmittelbares Einwirken auf die tagespolitischen Themen im Sinne der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ ist nicht Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins.

Der Verein hat sich vor allem folgende Aufgaben gesetzt:

Lehrgänge, Studienkonferenzen, dem wissenschaftlichen Austausch dienende Foren, Forschungs- und Dokumentationsprojekte, Seminare, öffentliche Diskussionsveranstaltungen durchzuführen, die das Verständnis für ökologische und gesellschaftliche Zusammenhänge, die regionalen, nationalen und transnationalen Bestrebungen zur Erhaltung unserer Lebensgrundlagen, die wissenschaftlichen Erkenntnisse, deren öffentliche Verbreitung und die politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen aus den ökologischen Erkenntnissen im Rahmen einer rechtsstaatlich-demokratischen Ordnung fördern soll.

(2) Zur Erfüllung seines Zweckes ist der Verein gehalten, eng mit Bildungs- und Forschungseinrichtungen insbesondere der "GAK" zusammenzuarbeiten.

§3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Maßnahmen zur Ver­breiterung und Vertiefung von Idee und Praxis ökologisch orien­tierter, demokratischer Bewußtseins- sowie politischer Jugendbil­dung.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie erwerbstätige Zwecke. Auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsge­mäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinn­anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; dies auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins.


(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tung begünstigt werden.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nicht an eine Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden.

 

§4 Vereinsorgane


(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vor­stand und der Beirat.

(2) Vorstandsmitglieder und Angestellte des Vereins dürfen auf Landes-, Bundes- oder Europaebene weder ein Parteiamt noch ein po­litisches Mandat ausüben. Allen anderen Organen dürfen nur bis zu einem Viertel Personen angehören, die auf Landes- oder Bundesebene ein Parteiamt innehaben oder die in Landes-, Bundes- oder Europaparlament ein Mandat ausüben.

(3) Die gewählten Gremien und Funktionen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Eine angemessene Beteiligung von Migrantinnen oder Migranten ist anzustreben.

§5 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie wird vom Vorstand oder einem von Vorstand dazu beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr ein­berufen werden. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Sie muss ein­berufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassen­prüferInnen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Bestim­mung der grundsätzlichen Arbeitsrichtlinien, die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beiratsmitglieder, den Beschluss der Beitragsordnung und die Entla­stung des Vorstandes.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(6) In der Mitgliederversammlung können sich nicht erschienene Mitglieder durch Bevollmächtigte vertreten lassen, sofern diese der Mitgliederversammlung angehören. Die Stimmabgabe durch solche Bevollmächtigte ist zulässig. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Diese darf nicht auf andere übertragen werden und gilt für jeweils eine Sitzung. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufer­tigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist.

(8) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt. Der ohne Versammlung der Mitglieder zu fassende Beschluss ist den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Zwischen der Bekanntgabe des schriftlich zu fassenden Beschlusses und dem Termin für die schriftliche Abstimmung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Den Mitgliedern ist der genaue Tag der schriftlichen Stimmabgabe bekannt zu geben. Die schriftliche Stimmabgabe ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der auch die Auszählung der schriftlichen Stimmabgaben vornimmt. Das Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der Stimmabgabe schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben.

§6 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Schatzmeister/in sowie zwei weiteren Personen. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder wird vor der Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende/n, seine/n Stellvertreter/in, die/den Schatzmeister/in, sowie mögliche weitere Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.

(3) Der Verein wird durch den VorsitzendeN und den stellvertreten­den VorsitzendeN im Sinne der §26 BGB vertreten. Sie sind einzel­vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand bestellt auch die Beiratsmitglieder.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

(6) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7 Beirat


(1) Der Beirat besteht aus solchen natürlichen und juristischen Personen, die sich um die Verbreitung politischer Ökologie besonders verdient gemacht haben oder ihrer Persönlichkeit nach dafür Gewähr bieten, dass sie sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzen werden. Der Beirat besteht außerdem aus VertreterInnen der (gemeinnützigen) Gruppierungen und Initiativen, die als Kooperationspartnerinnen der Heinrich-Böll-Stiftung Hessen e.V. Veranstaltungen durchführen oder selbstständig im ökologischen Bildungsbereich arbeiten.

(2) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr einberufen.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe den Verein inhaltlich (bei der Jah­resplanung), organisatorisch (bei Veranstaltungen) und repräsenta­tiv zu beraten und zu unterstützen.

§8 Mitgliedschaft


(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen auf­genommen werden, die auf dem Gebiet des Vereinszwecks arbeiten.   

(2) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die als Mitglieder unter der Voraussetzung von § 8 (1) aufgenommen werden können, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und zur Mitarbeit bereit sind. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand mit absoluter Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Aus­tritt, Ausschluss oder Tod.

§9 Förderinnen und Förderer


(1) Förderinnen und Förderer können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinszwecke unterstützen.

(2) Der Status Förderin oder Förderer wird durch eine schriftliche Beitrittser­klärung an den Vorstand nach dessen Bestätigung erworben.

(3) Die Förderinnen und Förderer werden vom Vorstand einmal im Jahr schriftlich über die Arbeit des Vereins informiert.

(4) Die Höhe der jährlichen Mindestbeiträge der Förderinnen und Förderer werden in der Beitragsordnung festgelegt.

§10 Ausschluss


(1) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes oder der/des Förderin/Förderers mit einfacher Mehr­heit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied oder der/dem Förderin/Förderer schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt, wenn es seinen Aufgaben nicht nachkommt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt.

(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Betroffene Mit­glied innerhalb eines Monats nach Zustellung die Mitgliederver­sammlung anrufen. Die Entscheidung der Mit­gliederversammlung über den Ausschluss ist unwiderruflich.

§11 Satzungsänderungen


(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann durch ein Veto eine erneute Beschlussfassung auf der nächsten Mitgliederversammlung herbeiführen.

(2) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss solche Satzungs­änderungen vornehmen, die durch Auflagen von Behörden notwendig werden.

§12 Aufbringung der Vereinsmittel


(1) Die Mittel für die Vereinszwecke sollen hauptsächlich durch einmalige oder laufende Zuschüsse öffentlicher Körperschaften, durch Spenden und durch Beiträge der Fördermitglieder aufgebracht werden.

(2) Für die Mitglieder besteht keine Beitragspflicht.

§13 Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an die Heinrich-Böll-Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für ge­meinnützige Zwecke zu verwenden haben. Eine Entscheidung darüber bedarf einer einfachen Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.


 

Studienwerk der Heinrich-Böll-Stiftung